Was tun, wenn die Fahrerlaubnisbehörde keinen internationalen Führerscheins nach dem Abkommen von 1926 ausstellen kann?
Mein Besuch bei der Fahrerlaubnisbehörde

Noch vor meinem Besuch bei der Fahrerlaubnisbehörde wusste ich, dass das mit dem internationalen Führerschein für Thailand keine einfache Sache werden wird. Warum? Standardmäßig stellt die Führerscheinstelle internationale Führerscheine nach dem Abkommen von 1968 aus. Das Problem jedoch ist, dass Thailand diesen offiziell nicht anerkennt und man eben den anderen braucht. Umso kleiner der Landkreis bzw. die Stadt, desto schwieriger ist es diesen zu erhalten.
Nachdem ich meine Nummer gezogen hatte und am Schalter Bekanntschaft mit meiner Sachbearbeiterin machte, war recht schnell klar, dass ich hier auf Granit beiße. Sie meinte, das wäre technisch überhaupt nicht machbar, da die entsprechende Software und die notwendigen Vordrucke fehlten. Da meine Abreise kurz bevor stand, blieb mir nichts anderes übrig, als den internationalen Führerschein nach dem Abkommen von 1968 zu nehmen und zu hoffen, dass ich damit doch durch die ein oder andere Verkehrskontrolle in Thailand komme. Doch zufrieden geben wollte ich mich damit nicht.
Anruf bei der Rechtsberatung
Glücklicherweise kommt man als ADAC-Mitglied unter der Rufnummer +49 89 76 76 24 23 (Mo-Fr. 08:00 – 18:00 Uhr) in den Genuss einer kostenfreien Erstberatung. Hier wurde mir gesagt, dass ich nach §25A FeV und §25B FeV Rechtsanspruch auf die Ausstellung habe und sollte das technisch vor Ort nicht möglich sein, muss die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Amtshilfe bei einer anderen Stadt oder Gemeinde beantragen, die die technischen Voraussetzungen hat.
Das war schon einmal sehr hilfreich. Dennoch war mir ab diesem Moment schon klar, dass ich aufgrund der kurz bevorstehenden Abreise das Vorhaben nicht mehr umsetzen konnte. Daher befolge bitte meinen Rat:
Plane reichlich Zeit durch die Amtshilfe ein und beginne am besten schon 2-3 Wochen vor Abreise damit die Beantragung per Amtshilfe einzuleiten, wenn Deine zuständige Führerscheinstelle den internationalen Führerschein nach dem Abkommen vom 1928 nicht ausstellen kann. Ob das notwendig ist, kannst Du schon vorab telefonisch erfragen.
Anruf bei der Fahrerlaubnisbehörde
Dennoch wollte ich noch etwas nachforschen und habe mich noch einmal telefonisch an die Fahrerlaubnisbehörde gewandt. Auch hier muss man mit Nachdruck darauf hinweisen, dass ein Rechtsanspruch besteht und notfalls Amtshilfe angefordert werden muss. Nachdem ich die Rufnummer „der Chefin“ hatte, sprach ich mit dieser und diese verwies mich lediglich an den nächsten Landkreis, der dazu in der Lage wäre.
Hier muss man jetzt aufpassen! Normalerweise muss man den internationalen Führerschein an seinem Wohnort beantragen. §73 FeV regelt allerdings die Zuständigkeiten und da besteht die Möglichkeit, dass die zuständige Führerscheinstelle per Fax eine Art Bearbeitungsauftrag verschickt und man somit den internationalen Führerschein in einer anderen Gemeinde oder einer anderen Stadt beantragen kann.
Leider blieb mir dazu keine Zeit mehr, aber das ist wohl der übliche Ablauf. Eine Kopie dieses Bearbeitungsauftrags wurde mir übrigens verweigert. Das ginge nur mit schriftlicher Anforderung und einer Kopie meines Personalausweises…
Ein paar wichtige Infos:
Frage frühzeitig vorab telefonisch bei deiner zuständigen Fahrerelaubnisbehörde an, ob sie dir diesen überhaupt ausstellen können.
Wenn nicht, verweise auf §25 A+B FeV und deinen Rechtsanspruch. Notfalls muss die Behörde eben Amtshilfe anfordern.
Wenn nicht anders möglich, verlange danach den Führerschein in einer benachbarten Gemeinde oder Stadt beantragen zu können.





Huhu, ich denke die Seite sollte überarbeitet werden. Ab dem 01.05.2021 brauch man jetzt nur noch das Wiener Übereinkommen von 1968. Hier der Link
https://www.adac.de/news/fuehrerschein-thailand/
Liebe Grüße